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Der Verein trägt den Namen: St. Johannes Schützenbruderschaft Stukenbrock e. V. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Bielefeld unter der Nr. [148] und hat seinen Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock. Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der Kirchengemeinde St.-Johannes-Baptist Stukenbrock oder deren Rechtsnachfolgerin.

Die St. Johannes Schützenbruderschaft Stukenbrock e. V. – im Folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt – ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen – im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:
1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) Eintreten für die christlichen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung im Geiste der Ökumene.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit,
c) Werke christlicher Nächstenliebe.
2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens,
d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen,
e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum,
f) Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.

1. Die Schützenbruderschaft mit Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. Der Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss,
Fahnenschwenken,
Pflege der Spielmanns- u. Tambourcorpsmusik,
Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.

b) die Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.

c) die Förderung kultureller Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
Förderung der Musik wie beispielsweise durch die Unterhaltung eigener Musikgruppierungen,
Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO,
Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.

d) die Förderung der Heimat.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.

e) Förderung der Jugendhilfe.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,
Durchführung von Jugendbegegnungen,

f) Förderung der Völkerverständigung.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der Völker in Europa einzusetzen,
Teilnahme an europäischen Schützenveranstaltungen.

g) Förderung kirchlicher Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Prozessionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen,
Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, z. B. die Brinkkapelle, etc.,
aktive Teilnahme am Leben in den Pfarreien vor Ort und den Pfarrgremien (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.).

h) Förderung mildtätiger Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Durchführung von caritativen Aktionen
die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage muss aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 53 AO gegeben sein.

3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

1. Mitglied können Personen christlicher Konfession werden, die unbescholten sind.
2. Personen, die keiner christlichen Konfession angehören, können im Einzelfall nach einer eingehenden Prüfung gemäß dem Beschluss der Bundesvertreterversammlung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. vom 12. März 2017, der als Anlage 1 und Bestandteil der Satzung beigefügt ist, aufgenommen werden, sofern sie sich zu den christlichen Zielen der Bruderschaft und des Bundes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften glaubhaft bekennen.
3. Alle Personen, die aufgenommen werden wollen, müssen sich auf den Inhalt und die Ziele dieser Satzung verpflichten.
4. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten.
5. Über die Aufnahme entscheidet der gesetzliche Vorstand gem. §13.

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
3. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Brudermeister schriftlich abgegeben werden.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
5. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.
6. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.
2. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
3. Jedes volljährige Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.

1. Jugendliche bis zum vollendeten 27. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden.
2. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.
3. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 27. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.
4. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Organe der Schützenbruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

1. Jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe beim Brudermeister beantragen.
3. Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 7 Tage vorher in der örtlichen Presse unter Angabe des Tagungsortes einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
7. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.
8. Über Anträge und Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung der Bruderschaft.

Der Vorstand besteht aus dem
a) Brudermeister
b) stellv. Brudermeister
c) Oberst
d) stellv. Oberst
e) Schützenmeister
f) stellv. Schützenmeister
g) Kassierer
h) stellv. Kassierer
i) Schriftführer
j) stellv. Schriftführer
k) Schießmeister für das Sportschießen
l) Schießmeister für das Vogelschießen
m) Jungschützenmeister
n) stellv. Jungschützenmeister
o) Kompanieführer der 1. Kompanie
p) stellv. Kompanieführer der 1. Kompanie
q) Kompanieführer der 2. Kompanie
r) stellv. Kompanieführer der 2. Kompanie
s) Stabführer des Spielmannszuges
t) stellv. Stabführer des Spielmannszuges
u) als Präses der Geistliche von St. Johannes-Baptist
v) als Vertreter des Präses ein von ihm benannter Geistlicher
w) der jeweils amtierende König.

1. Der Jungschützenmeister, die Kompanieführer der 1. und 2. Kompanie sowie der Stabführer werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
2. Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.
3. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
5. Voraussetzung für die Wahl zu einem zum gesetzlichen Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehörenden Vorstandsamt (wie z.B. Brudermeister, stellvertretenden Brudermeister, Oberst, Schützenmeister, Kassierer, Schriftführer) oder einem anderen Amt mit besonderer, für die Ausrichtung der Bruderschaft im Sinne von § 2 inhaltlicher Verantwortung, ist die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einer christlichen Kirche. Die weiteren mit Vorstands-, Beirats- oder Leitungsfunktionen betrauten Personen sollen ebenfalls Mitglied einer christlichen Kirche sein.

1. Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Oberst, der Kassierer, der Schützenmeister und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

1. Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) Aufstellung eines Haushaltsplans,
d) Erstattung der Tätigkeitsberichte,
e) Beschluss über Aufnahmeanträge.
2. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt.
3. Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.
4. Die Beschlüsse sind schriftlich fest zu halten.

1. Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.
2. Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
3. Der Oberst organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.
4. Der Schützenmeister ist für die zeremoniellen Aufgaben im Laufe des Jahres, vor allem beim Königsschießen und dem Schützenfest, verantwortlich.
5. Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst sicher zu verwahren.
6. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind schriftlich fest zu halten.
7. Der Schießmeister für das Vogelschießen organisiert das alljährliche Königsschießen. Der Schießmeister für das Sportschießen organisiert das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft. Die Schießmeister tragen jeweils für die genannten Zwecke – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Dem Schießmeister für das Sportschießen obliegt die Pflege, der ordnungsgemäße Umgang und die sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.
8. Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
9. Die Kompanieführer organisieren und führen die jeweilige Kompanie. Sie tragen hier die Verantwortung und vertreten deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
10. Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.
11. Der Stabführer organisiert und führt den Spielmannszug der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
12. Die Stellvertreter des Obersts, des Schützenmeisters, des Kassierers, des Schriftführers, der Schießmeister, des Jungschützenmeisters, der Kompanieführer, des Stabführers und des Präses vertreten im Falle der Verhinderung und unterstützen bei der jeweiligen Tätigkeit.

In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Außerhalb des Haushaltsplanes kann der Vorstand nur über einen Betrag von 6.000 € im Einzelfalle verfügen. Über unaufschiebbare Ausgaben, die darüber hinausgehen, entscheidet der Vorstand und berichtet darüber in der nächsten Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines Betrages von 3.000 € Verfügungsgewalt.

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
5. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
6. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Königsschießen und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist.

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession und dem Patronatsfest teil.

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt. Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen.

Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokolle sorgfältig und sicher verwahrt werden.

Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
2. Die in der Anlage 2 beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
4. Als Mitglied des Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem. Soweit waffenrechtliche bzw. schießsportliche Belange es durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfordern, wird dem BHDS als anerkannter Schießsportverband im Sinne von § 15 WaffG gestattet, personenbezogene Daten über das internetgestützte Programmsystem zu verarbeiten, zu nutzen und an das Bundesverwaltungsamt weiterzuleiten.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

1. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

1. Im Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen sowie die historischen Traditionsgegenstände an die katholische Kirchengemeinde St.-Johannes-Baptist Stukenbrock, die es ausschließlich und unmittelbar zu kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
2. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen ebenfalls an die katholische Kirchengemeinde St.-Johannes-Baptist Stukenbrock, die diese Gegenstände nach einem aufgestellten Inventar aufbewahren soll.
3. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Schloß Holte-Stukenbrock mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung können die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.01.2019 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Schloß Holte-Stukenbrock, 05.02.2019

Brudermeister

Oberst

stellv. Brudermeister

Schriftführer

Beschluss der Bundesvertreterversammlung vom 12. März 2017: Aus der Kirche ausgetretene Getaufte oder Nichtchristen (auch Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften) können nach eingehender Prüfung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in eine Bruderschaft aufgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Bewerber um die Mitgliedschaft zu den christlichen Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen und ihr Bekenntnis glaubhaft machen. Die Einzelfallprüfung setzt ein offenes und ehrliches Aufnahmegespräch voraus, in das möglichst auch der Präses oder ein geistlicher Begleiter der Bruderschaft einbezogen wird. Führt die Einzelfallentscheidung zur Aufnahme in die Bruderschaft, ist die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten gegeben. Das bezieht die Möglichkeit mit ein, auf allen Ebenen des Bundes die Königswürde zu erringen. Einschränkungen bestehen allerdings für Ämter mit besonderer, auch inhaltlicher Verantwortung (gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB einer Bruderschaft sowie alle Vorstandsämter auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene). Hier ist die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche Grundvoraussetzung.

Schiedsgerichtsordnung
des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.
unter Bezugnahme auf den § 39 des Statuts des Bundes

I. Organisation des Schiedsgerichtswesens

§ 1 Die nachstehende Schiedsgerichtsordnung findet Anwendung in allen Fällen des § 39 des Statuts des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. – nachfolgend „Bund“- genannt. Das Schiedsgericht ist zur abschließenden Streitschlichtung errichtet. Die Mitglieder des Bundes haben sich mit der Anerkennung des Statuts der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen.

§ 2 Das Schiedsgericht besteht aus einer bis drei Kammern mit je einem Vorsitzenden, der zum Richteramt befähigt sein muss, und zwei Bundesmeistern oder stellvertretenden Bundesmeistern als Beisitzer.

§ 3 Die Mitglieder des Schiedsgerichts sowie für jeden Beisitzer zwei Stellvertreter werden vom Hauptvorstand auf fünf Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt Neuwahl für den Rest der Amtszeit.
Jeweils zwei Beisitzer sowie deren Stellvertreter werden fest einer Kammer zugeordnet.

§ 4 Die Schiedsgerichtsverfahren werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf der Geschäftsstelle des Bundes abwechselnd auf die einzelnen Kammern des Gerichts verteilt, in der Folge 1. Kammer, 2. Kammer, 3. Kammer. Bei Vakanz einer Kammer wird diese bei der Verteilung nicht berücksichtigt. Fällt ein Vorsitzender durch Tod oder aus einem anderen Grund aus oder verweigert er die Übernahme oder Fortführung des Schiedsrichteramtes, so wird das Verfahren an die nächste Kammer gemäß vorstehender Regelung übergeben.
Fällt ein Beisitzer durch Tod oder aus einem anderen Grund aus oder verweigert er die Übernahme oder Fortführung des Schiedsrichteramtes, so wird er durch einen seiner Stellvertreter (in alphabetischer Reihenfolge) ersetzt. Sollten auch diese Stellvertreter nicht zur Verfügung stehen, so treten entsprechend die Beisitzer der folgenden Kammer in diese Funktion ein.

§ 5 Der Hochmeister des Bundes hat die Mitglieder des Schiedsgerichts folgendermaßen zu verpflichten:
„Sie verpflichten sich, Ihr Amt als Schiedsrichter mit Gewissenhaftigkeit und unparteiischer Redlichkeit auszuüben.“
Die Mitglieder des Schiedsgerichts verpflichten sich sodann mit der Erklärung: „Ich verpflichte mich.“
Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Hochmeister zu unterzeichnen.

§ 6 Die Schiedsrichter sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft zu erfüllen und ihre Stimme unparteiisch abzugeben.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts haben über alles, was ihnen aus ihrer Tätigkeit als Schiedsrichter bekannt wird, unbedingtes Stillschweigen zu bewahren.
Schiedsrichter kann niemand sein, bei dem die Ausschließungsgründe des § 41 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen (z. B. Sachen, in denen er selbst Partei ist, in Sache seines Ehegatten oder verwandter oder verschwägerter Person, in Sachen, in denen er selbst als Beistand einer Partei, als Zeuge oder als Sachverständiger beteiligt war).
Schiedsrichter soll ferner niemand sein, der an der zur Verhandlung stehenden Streitsache mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Wirkt ein solcher Schiedsrichter an einem solchem Schiedsspruch mit, ohne dass eine der Parteien die Mitwirkung gehörig gerügt hat, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit des ergangenen Schiedsspruchs nicht berührt.

II: Das Verfahren

§ 7 Vordringliche Aufgabe des Schiedsgerichts ist es, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten und die vergleichsweise Erledigung des Streites anzustreben.

§ 8 Das Schiedsgericht ist sachlich zuständig für die im § 39 des Statuts des Bundes genannten Fälle.

§ 9 Ist eine einvernehmliche, vergleichsweise Erledigung des Verfahrens nicht möglich oder tunlich, ist das Schiedsgericht in der Rechtsfindung und in der Anordnung der Maßnahmen frei.
Das Schiedsgericht kann Strafmaßnahmen anordnen, insbesondere
a) zeitweilige oder dauernde Ausschließung eines Mitglieds aus der Bruderschaft,
b) zeitweilige oder dauernde Ausschließung einer Bruderschaft aus dem Bund,
c) Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Bruderschaften, Regionalverbände und des Bundes,
d) Verhängung von Bußgeldern, insbesondere im Falle von Ehrenkränkungen, bis zu einer Höhe von 1.000,- € für Einzelpersonen, bzw. 2.500,- € für Verbände.
e) Aberkennung von Orden und Ehrenzeichen des Bundes.
Sonstige ihm geeignet erscheinende Maßnahmen bleiben dem Schiedsgericht unbenommen.

§ 10 Die Anrufung des Schiedsgerichts hat unter Bezeichnung des Gegners schriftlich zu erfolgen. Es soll der der Klage zugrundeliegende Sachverhalt dargestellt und ein Klageantrag gestellt werden. Die Klage ist in dreifacher Ausfertigung an die Bundesgeschäftsstelle zu richten. Diese Unterlagen sind unverzüglich an den Vorsitzenden der zuständigen Kammer weiterzuleiten.
Der Vorsitzende hat die Klageschrift unverzüglich dem Beklagten zur Stellungnahme oder im Falle der Unzuständigkeit bzw. erkennbarer Befangenheit an den dann zuständigen Kammervorsitzenden zu übersenden. Dem Beklagten ist eine Frist zur schriftlichen Erwiderung zu setzen, die vier Woche nicht überschreiten soll. Der Vorsitzende kann die Erwiderungsfrist in Eilfällen auf bis zu zwei Tage verkürzen. Der Beklagte ist mit der Verfügung über die Fristsetzung darüber zu belehren, dass er bei nicht fristgerechter Erwiderung mit seinem Vortrag ausgeschlossen werden kann, wenn dieser zu einer Verzögerung des Verfahrens führt.
Der Vorsitzende soll nach Zugang der Erwiderung binnen vier Wochen
a) den Verhandlungstermin innerhalb weiterer vier Wochen bestimmen,
b) die Beisitzer unter Übersendung der Klageschrift und der Erwiderung sowie die Parteien und eventuelle Zeugen unter Angabe des Beweisthemas laden.
Die Ladung soll durch Einschreiben/Rückschein erfolgen. Eine Ladungsfrist von mindestens drei Tagen ist einzuhalten.

§ 11 Die Sitzungen des Schiedsgerichts finden grundsätzlich im Hause der Bundesgeschäftsstelle statt. Dem Vorsitzenden ist es jedoch unbenommen, einen zweckmäßigen Tagungsort zu bestimmen.

§ 12 Die Parteien haben zur Verhandlung persönlich zu erscheinen. Bruderschaften oder Verbände werden durch ihre vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (§ 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vertreten. Die Vertretungsberechtigung ist im Zweifel nachzuweisen.
Die Parteien können sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt und durch weitere geeignete Personen Beistand gewähren lassen. Die Kosten für die Beratung oder Vertretung einer Partei gehen, ohne Rücksicht auf Ausgang des Verfahrens und den im Schiedsspruch zu treffenden Kostenentscheid, stets zu Lasten der vertretenen Partei.
Das Schiedsgericht hat das Recht, einen ihm ungeeignet erscheinenden Parteivertreter zurückzuweisen. Bei der Vertretung durch Dritte ist schriftliche Vollmacht erforderlich.
Erscheint der Kläger nicht zur Verhandlung, so wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens sind ihm mit dem Einstellungsbeschluss aufzuerlegen.
Erscheint der Beklagte nicht, so wird in seiner Abwesenheit verhandelt und im Falle der Schlüssigkeit der Anrufung durch Schiedsversäumnisspruch, mit dem Beklagten auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, entschieden.

§ 13 Die mündlichen Verhandlungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich. Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende über die Zulassung zu den Verhandlungen.
In der Verhandlung hat das Schiedsgericht den Sach- und Streitstand zu erörtern und gegebenenfalls die notwendigen Beweise zu erheben. Das Verfahren bestimmt das Schiedsgericht nach eigenem Ermessen. Die Bestimmungen über das schiedsrichterliche Verfahren gemäß §§1025 ff. ZPO gelten ergänzend.
Eine notwendige eidliche Vernehmung von Zeugen oder Parteien erfolgt durch das für den Tagungsort örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht auf Ersuchen des Vorsitzenden der Schiedsgerichtskammer.
Der Vorsitzende ist befugt, einen Protokollführer für die Verhandlung zu bestellen, der an der Beratung nicht teilnimmt.

§ 14 Das Schiedsgericht entscheidet im Anschluss an die Verhandlung nach geheimer Beratung durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu fixieren.
Der Schiedsspruch ist vom Vorsitzenden nach der Beratung den Parteien zu verkünden und sodann in Schriftform, versehen mit Entscheidungsgründen und von den Mitgliedern der Schiedsgerichtskammer unterzeichnet, den Parteien durch Einschreiben/Rückschein binnen eines Monats zu übersenden.
Für den Fall, dass aus dem Schiedsspruch eine Vollstreckungsmaßnahme erforderlich sein wird, ist der Schiedsspruch der unterlegenen Partei durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen. Zuständiges Gericht im Sinne § 1062 ZPO ist das für den Tagungsort der Schiedsgerichtskammer örtlich und sachlich zuständige Gericht.
Kommt es zu einem Vergleich, so hat sich der Schuldner gemäß § 1053 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich zu unterwerfen.

§ 15 Wird von einer Partei der Einwand erhoben, dass das Schiedsgericht nicht zuständig sei, so entscheidet das Schiedsgericht nach Prüfung der Unterlagen selbst über seine Zuständigkeit.

§ 16 Bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Anrufung kann der Vorsitzende der Schiedsgerichtskammer alleine entscheiden. Gegen diese Entscheidung, die durch Einschreiben/Rückschein zuzustellen ist, ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung durch eingeschriebenen Brief der Einspruch an die Schiedsgerichtskammer gegeben.
Nach dem Einspruch regelt sich das Verfahren entsprechend den vorstehenden Regelungen dieser Schiedsgerichtsordnung.

§ 17 Sind bei Ablauf der Amtszeit der Schiedsgerichtskammern Verfahren anhängig, in denen bereits mündlich verhandelt wurde oder der Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist, so entscheidet die Schiedsgerichtskammer in ihrer bisherigen Besetzung. Die Schiedsrichter bleiben für diese Sache bis zur abschließenden Entscheidung im Amt.

§ 18 Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.

III: Die Kosten des Verfahrens

§ 19 Die Kosten des Verfahrens werden vom Schiedsgericht auf Antrag durch Beschluss festgesetzt.
Das Schiedsgericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Durchführung des Verfahrens oder bestimmter, im Lauf des Verfahrens gestellter Anträge (Ladung von Zeugen, Sachverständigen, Buchprüfungen u.ä.) von der Hinterlegung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen.

§ 20 Die Mitglieder des Schiedsgerichts üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie haben jedoch Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung und eine Erstattung der Auslagen. Dies gilt auch für das Gericht, die Parteien sowie für vernommene bzw. geladene Zeugen und Sachverständige.
Die Höhe der Erstattungsansprüche richten sich für
 den Vorsitzenden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
 Beisitzer, Parteien, Zeugen und Sachverständige nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG)
 das Gericht nach dem Gerichtskostengesetz (GKG).

§ 21 Im Falle eines vergleichsweisen Abschlusses des Verfahrens trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Die Kosten des Schiedsgerichts trägt der Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

§ 22 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Streitwert wird durch Beschluss des Schiedsgerichts festgesetzt. Ergeben sich im Lauf des Verfahrens vor dem Beschluss des Schiedsgerichts über den Streitwert Meinungsverschiedenheiten, hat der Vorsitzende eine einstweilige Entscheidung zu treffen, vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung durch das Schiedsgericht.

§ 23 Die vorstehende Schiedsgerichtsordnung wurde am Sonntag, den 14. März 2010 von der Bundesvertreterversammlung in Leverkusen verabschiedet und in Kraft gesetzt.

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